Ein Sammelentsorgungsnachweis ermöglicht einem Sammler unter gesetzlichen Voraussetzungen, gleichartige gefährliche Abfälle mehrerer Erzeuger über einen gemeinsamen Nachweisweg zu übernehmen. Die einzelne Übergabe wird regelmäßig durch Übernahmescheine dokumentiert.
Funktion der Sammelentsorgung
Für jeden einzelnen Erzeuger einen vollständigen Entsorgungsnachweis zu führen, wäre bei Kleinmengen unverhältnismäßig. Nach § 9 NachwV kann deshalb ein Sammler anstelle des einzelnen Erzeugers den Nachweis über die Zulässigkeit der Entsorgung durch einen Sammelentsorgungsnachweis führen. Die Vorabkontrolle findet damit auf Ebene des Sammlers statt.
Unterschied zum Einzelentsorgungsnachweis
| Merkmal | Einzelentsorgungsnachweis | Sammelentsorgungsnachweis |
|---|---|---|
| Wer führt ihn | der einzelne Erzeuger | der Sammler für mehrere Erzeuger |
| Bezug | ein Erzeuger, ein Abfall | gleichartige Abfälle mehrerer Erzeuger |
| Einzelübergabe dokumentiert durch | Begleitschein | Übernahmeschein |
Voraussetzungen
Nach § 9 Absatz 1 NachwV kann ein Sammelentsorgungsnachweis geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
- demselben Abfallschlüssel zuzuordnen sind,
- über denselben Entsorgungsweg zur selben Entsorgungsanlage geführt werden,
- in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen, und
- die bei dem einzelnen Abfallerzeuger am jeweiligen Standort anfallende Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Diese Mengengrenze bezieht sich also auf den einzelnen Erzeuger an seinem Standort, nicht auf die vom Sammler insgesamt eingesammelte Menge. Mengen verschiedener Standorte desselben Unternehmens dürfen dafür nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden.
Für die in Anlage 2 Buchstabe a der Verordnung genannten Abfälle gilt diese Mengengrenze nicht. Für Altöle und Altholz sieht § 9 Absatz 2 NachwV eigene Regelungen vor, bei denen sich die Menge auf die jeweilige Sammelkategorie bezieht statt auf einen einzelnen Abfallschlüssel.
Nicht für beliebige Abfallarten
Ein Sammelentsorgungsnachweis gilt nicht pauschal für beliebige Abfallarten oder beliebige Sammler. Er setzt voraus, dass die genannten Voraussetzungen im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind, und bezieht sich auf die im Nachweis genannte Sammelcharge. Auch darf der Sammelentsorgungsnachweis nach § 9 Absatz 6 NachwV nicht übertragen werden.
Verbindung zum Übernahmeschein
Die einzelne Übergabe vom Erzeuger an den Sammler wird nicht durch einen Begleitschein, sondern durch einen Übernahmeschein dokumentiert. Der Übernahmeschein ersetzt den Sammelentsorgungsnachweis nicht – er setzt ihn voraus und stellt die Verbindung zur einzelnen Übernahme her.
Verantwortliche Erklärung, Annahmeerklärung und Bestätigung
Für die Führung des Sammelentsorgungsnachweises finden die Regelungen zum Einzelentsorgungsnachweis entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass die den Abfallerzeuger treffenden Pflichten vom Einsammler zu erfüllen sind. Das schließt die Verantwortliche Erklärung, die Annahmeerklärung des Entsorgers sowie, sofern keine Freistellung greift, die Behördenbestätigung ein.
Gültigkeitsdauer
Auch der Sammelentsorgungsnachweis gilt nicht unbegrenzt. Wie beim Einzelentsorgungsnachweis sieht die Nachweisverordnung eine befristete Geltung vor; regelmäßig beträgt die maximale Laufzeit fünf Jahre, kürzere Zeiträume sind möglich.
Registerpflicht
Der Sammler dokumentiert die einzelnen Übernahmen in seinem Register; die zugehörigen Übernahmescheine sind dort einzustellen und regelmäßig drei Jahre aufzubewahren.
Verantwortung bleibt geteilt
Auch wenn der Sammler den Nachweis führt, trägt nicht er allein die Verantwortung für die Abfalleinstufung. Die Angaben zu Herkunft und Zusammensetzung, auf denen die Zuordnung zum Sammelentsorgungsnachweis beruht, stammen vom Abfallerzeuger.
Praxisbeispiel
Ein Betrieb, der mehrere Kfz-Werkstätten anfährt, sammelt bei jeder Werkstatt gebrauchte Bearbeitungsemulsion ein. Da die Mengen je Werkstatt und Jahr die 20-Tonnen-Grenze nicht übersteigen und alle Chargen denselben Abfallschlüssel sowie denselben Entsorgungsweg haben, kann der Sammler einen Sammelentsorgungsnachweis nutzen. Bei jeder Abholung wird ein Übernahmeschein ausgestellt, statt für jede Werkstatt einen eigenen Entsorgungsnachweis zu führen.
Typische Missverständnisse: Nicht jeder Sammler darf automatisch einen Sammelentsorgungsnachweis verwenden. Bis 20 Tonnen besteht nicht generell keine Nachweispflicht – die Grenze ist eine Voraussetzung fuer dieses spezielle Verfahren, keine allgemeine Freigrenze. Mengen verschiedener Standorte duerfen nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden. Und der Uebernahmeschein ersetzt den Sammelentsorgungsnachweis nicht.
Häufig gestellte Fragen
Wer darf einen Sammelentsorgungsnachweis nutzen?
Ein Sammler, wenn die eingesammelten Abfälle denselben Abfallschlüssel und Entsorgungsweg haben und die Mengengrenze je Erzeuger und Standort eingehalten wird.
Gilt die 20-Tonnen-Grenze für die Gesamtmenge des Sammlers?
Nein. Sie bezieht sich auf die beim einzelnen Erzeuger am jeweiligen Standort anfallende Menge je Abfallschlüssel und Kalenderjahr.
Was dokumentiert die einzelne Übergabe?
Der Übernahmeschein, nicht der Begleitschein.
Gibt es Ausnahmen von der Mengengrenze?
Ja, für bestimmte in Anlage 2 genannte Abfälle sowie eigene Regelungen für Altöle und Altholz.
Wie lange gilt ein Sammelentsorgungsnachweis?
Befristet, regelmäßig maximal fünf Jahre, kürzere Zeiträume sind möglich.
- Nachweisverordnung (NachwV), Gesetze im Internet
- § 9 NachwV – Sammelentsorgungsnachweis
- § 3 NachwV – Entsorgungsnachweis
- § 50 KrWG – Nachweispflichten
- LAGA-Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (PDF)
Geprüfte Fassungen (Abruf 31. Juli 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022, sowie Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2026. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.
Verwandte Begriffe
- Übernahmeschein – Dokumentation der einzelnen Übergabe
- Sammler – wer den Nachweis führt
- Kleinmengenregelung – Abgrenzung zur 2-Tonnen-Grenze
- Verantwortliche Erklärung
- Annahmeerklärung
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