Was ist eine Behördenbestätigung?

Bei bestimmten Entsorgungsnachweisen bestätigt die zuständige Behörde nach Prüfung der Nachweiserklärungen den vorgesehenen Entsorgungsweg. Die Bestätigung ist von Verfahren zu unterscheiden, bei denen unter gesetzlichen Voraussetzungen keine vorherige behördliche Einzelbestätigung erforderlich ist.

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Redaktion jetztentsorgen.de
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Bei bestimmten Entsorgungsnachweisen bestätigt die zuständige Behörde nach Prüfung der Nachweiserklärungen den vorgesehenen Entsorgungsweg. Die Bestätigung ist von Verfahren zu unterscheiden, bei denen unter gesetzlichen Voraussetzungen keine vorherige behördliche Einzelbestätigung erforderlich ist.

Rolle der Behörde im Nachweisverfahren

Nach § 3 Absatz 2 NachwV besteht der Entsorgungsnachweis aus dem Deckblatt, der Verantwortlichen Erklärung des Erzeugers und der Annahmeerklärung des Entsorgers – sowie, soweit keine Freistellung nach § 7 NachwV vorliegt, der Bestätigung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde. Die Behörde prüft die eingereichten Nachweiserklärungen und bestätigt den vorgesehenen Entsorgungsweg, bevor die Entsorgung beginnen darf.

Ablauf

Der Entsorger leitet die vollständigen Nachweiserklärungen vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde weiter. Diese prüft die Angaben zu Abfallart, Herkunft und vorgesehenem Entsorgungsweg, kann bei Bedarf weitere Unterlagen nachfordern und erteilt die Bestätigung – gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen oder Fristen. Eine Behörde darf also durchaus weitere Unterlagen verlangen, wenn die vorliegenden Angaben für die Prüfung nicht ausreichen.

Erweist sich der Nachweis als unzureichend oder unzutreffend, kann die Behörde die Bestätigung versagen.

Privilegierte Verfahren nach § 7 NachwV

Nicht jeder Entsorgungsnachweis benötigt eine individuelle behördliche Einzelbestätigung. Nach § 7 NachwV entfällt die Bestätigungspflicht, wenn der Entsorger für die betriebene Anlage

  • als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist,
  • auf Antrag von der Behörde individuell von der Bestätigungspflicht freigestellt wurde, oder
  • zu einem nach der EMAS-Verordnung eingetragenen Standort gehört.

Diese Fälle werden als Privilegierung bezeichnet. Ein Entsorgungsfachbetrieb ist damit aber nicht grundsätzlich von jeder Behördenbestätigung befreit: Die Freistellung nach § 7 Absatz 2 NachwV gilt nur, wenn der zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, das die betreffenden Tätigkeiten, Standorte und Abfallarten ausdrücklich umfasst. Ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat führt also nicht automatisch für jeden Abfall und jeden Standort zur Privilegierung.

Bei der individuellen Freistellung nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 NachwV prüft die Behörde auf Antrag, ob die Voraussetzungen für die aufgelisteten Abfälle eingehalten werden und keine Anhaltspunkte für Pflichtverstöße vorliegen.

Ablauf ohne Bestätigungspflicht

Entfällt die Bestätigungspflicht, übersendet der Entsorger die Nachweiserklärungen vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde, und der Erzeuger übersendet vor Beginn der Entsorgung eine Ablichtung der vollständigen Nachweiserklärungen an die für ihn zuständige Behörde. Die Behörden werden also weiterhin informiert – nur ohne vorherige Einzelprüfung und -bestätigung.

Was die Bestätigung nicht leistet

Die Behördenbestätigung bezieht sich auf den im Nachweis beschriebenen Entsorgungsweg zum Zeitpunkt der Prüfung. Sie bestätigt nicht automatisch die Qualität jeder späteren einzelnen Charge – das ist Aufgabe der Annahmekontrolle bei der tatsächlichen Anlieferung. Ebenso ersetzt die Bestätigung nicht die fachlich richtige Abfalleinstufung.

Gültigkeit und Änderungen

Eine Behördenbestätigung gilt nicht unbegrenzt, sondern im Rahmen der befristeten Geltung des zugehörigen Entsorgungsnachweises. Ändern sich Abfallart, Menge oder Entsorgungsweg wesentlich, ist zu prüfen, ob eine neue Bestätigung erforderlich ist.

Praxisbeispiel

Eine Anlage ohne Entsorgungsfachbetriebszertifikat und ohne individuelle Freistellung reicht die vollständigen Nachweiserklärungen für einen neuen gefährlichen Abfall bei der zuständigen Behörde ein. Die Behörde fordert ergänzende Angaben zur Zusammensetzung nach und erteilt anschließend die Bestätigung mit der Auflage, den Entsorgungsweg nach einem Jahr erneut vorzulegen.

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Typische Missverständnisse: Nicht jeder Entsorgungsnachweis braucht immer eine individuelle Behoerdenbestaetigung. Die Bestaetigung bestaetigt nicht die Qualitaet jeder spaeteren Charge. Ein Entsorgungsfachbetrieb ist nicht grundsaetzlich von jeder Bestaetigung befreit - massgeblich ist ein passendes, gueltiges Ueberwachungszertifikat. Und eine Behoerde darf durchaus weitere Unterlagen verlangen.

Häufig gestellte Fragen

Braucht jeder Entsorgungsnachweis eine Behördenbestätigung?

Nein. Nach § 7 NachwV kann die Bestätigungspflicht entfallen, etwa bei zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben oder individueller Freistellung.

Ist jeder Entsorgungsfachbetrieb automatisch privilegiert?

Nicht grundsätzlich. Die Privilegierung gilt nur, wenn ein gültiges Überwachungszertifikat die betreffenden Tätigkeiten, Standorte und Abfallarten ausdrücklich umfasst.

Darf die Behörde weitere Unterlagen verlangen?

Ja, wenn die vorliegenden Angaben für die Prüfung nicht ausreichen.

Gilt eine Bestätigung unbegrenzt?

Nein, sie gilt im Rahmen der befristeten Geltung des zugehörigen Entsorgungsnachweises.

Ersetzt die Bestätigung die Prüfung bei der Anlieferung?

Nein, die tatsächliche Annahme wird bei jeder Charge gesondert geprüft.

Offizielle Quellen:

Geprüfte Fassungen (Abruf 31. Juli 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 2006, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022, sowie Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Juli 2026. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.

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