Der Abfallschlüssel 15 01 04 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Verpackungen aus Metall“. Er gehört zu Kapitel 15 (Verpackungen / Aufsaugmaterialien) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Konservendosen | Siehe auch AVV 20 01 40 |
| Getränkedosen | Aluminium oder Weißblech |
| Deckel von Gläsern | Metalldeckel |
| Spraydosen (leer, drucklos) | Ohne Restinhalt |
| Aluschalen | Von Fertiggerichten |
| Kronkorken | In größeren Mengen sammeln |
Empfohlene Größe: 5-7 m³ Absetzcontainer
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Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Spraydosen mit Restinhalt | Sondermüll, nicht leere Verpackung |
| Größere Metallgegenstände | Gehören zu Altmetall, siehe AVV 20 01 40 |
| Verpackungen mit Schadstoffresten (Farbe, Chemikalien) | Sondermüll |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenMetallverpackungen gehören meist in die Wertstofftonne.
Für größere Mengen.
Metall lässt sich verlustfrei einschmelzen und wiederverwenden.
Ja, Metallverpackungen gehören in die Wertstofftonne bzw. den Gelben Sack.
Ja, sofern sie wirklich leer und drucklos sind.
Grobe Rückstände sollten entfernt werden.
Kleinere Mengen in die Gelbe Tonne, größere Mengen zum Wertstoffhof.
Ja, sofern sie sauber sind, gehören sie in die Wertstofftonne.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.