Der Abfallschlüssel 15 01 09 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Verpackungen aus Textilien“. Er gehört zu Kapitel 15 (Verpackungen / Aufsaugmaterialien) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Stoffbeutel als Verpackung | Von Produkten |
| Jutesäcke | Verpackungsmaterial |
| Textile Schutzhüllen | Von Möbeln oder Elektronik |
| Verpackungsvlies | Aus Naturfasern |
Empfohlene Größe: 5-7 m³ Absetzcontainer
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Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Gebrauchte Kleidung | Gehört zur Alttextiliensammlung, siehe AVV 20 01 10 |
| Kunststoffverpackungen | Siehe AVV 15 01 02 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenFür saubere Textilverpackungen.
Für größere Mengen.
Naturfasern werden weiterverarbeitet.
Ja, sofern sie sauber sind.
Sie können über die Alttextiliensammlung entsorgt werden.
Stark verschmutzte Materialien gehören in den Restmüll, nicht in die Alttextiliensammlung.
Ja, sofern sie sauber und trocken sind.
Naturfasern werden häufig zu neuen Vliesstoffen oder Dämmmaterial weiterverarbeitet.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.