17 04 07

Gemischte Metalle (Bau/Abbruch)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 17

Was bedeutet der AVV-Code 17 04 07?

Der Abfallschlüssel 17 04 07 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Gemischte Metalle (Bau/Abbruch)“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
17 04 07
Kapitel
17 – Bau- und Abbruchabfälle
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.