Der Abfallschlüssel 17 04 07 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Gemischte Metalle (Bau/Abbruch)“. Er gehört zu Kapitel 17 (Bau- und Abbruchabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Metallgemische aus Abbruch | Verschiedene Metallarten kombiniert |
| Beschläge & Kleinmetallteile | Aus Renovierung |
| Rohrleitungsreste (gemischt) | Verschiedene Metalle |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Sortenreine Metalle | Sollten wenn möglich getrennt den jeweiligen Abfallschlüsseln zugeordnet werden – bessere Recyclingqualität |
| Haushaltsmetalle | Gehören zu AVV 20 01 40 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt auch Metallgemische an.
Bei größeren Mengen aus Abbruch.
Trennung nach Metallarten für besseres Recycling.
Ja, sortenreine Metalle erzielen bessere Preise und Recyclingqualität.
Sie werden in Sortieranlagen nach Metallarten getrennt.
Zum Schrotthändler oder in einen Container.
Meist weniger als für sortenreines Metall, aber oft noch möglich.
Etwas ja, da eine Sortierung nötig ist, die sortenreines Metall nicht braucht.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.