„Auswahlverantwortung“ ist eine zusammenfassende Praxisbezeichnung. Der Begriff ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht als eigenständiger gesetzlicher Tatbestand definiert. Gemeint sind die Sorgfalts- und Organisationspflichten bei der Auswahl eines Entsorgungspartners – unter anderem gestützt auf § 22 Satz 3 KrWG, wonach beauftragte Dritte über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen müssen.
Pflicht auf einen Blick
| Wer ist betroffen? | wer einen Entsorgungspartner beauftragt – regelmäßig der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer als Auftraggeber |
|---|---|
| Wann beginnt die Pflicht? | vor der Beauftragung, sobald ein Partner ausgewählt werden soll |
| Was ist konkret zu tun? | Leistungsumfang, Annahmespektrum, Zulassungen sowie Anzeige oder Erlaubnis prüfen und die Entscheidung festhalten |
| Kann ein Dritter beauftragt werden? | Die Prüfung selbst kann fachlich unterstützt werden; die Auswahlentscheidung bleibt beim Auftraggeber |
| Wann kann die Pflicht enden? | mit der abgeschlossenen Prüfung – sie lebt bei Änderungen von Abfall, Anlage oder Zertifikat wieder auf |
| Was besteht möglicherweise fort? | die Unterlagen zur Auswahl, insbesondere Zertifikate, Genehmigungen und Angebote |
Die Übersicht ist eine Orientierung. Welche Pflichten tatsächlich gelten, hängt von Abfallart, Herkunft, Rolle, Verfahren und konkreter Rechtsgrundlage ab.
Woraus sich die Pflicht ergibt
Einen Paragrafen mit der Überschrift „Auswahlverantwortung“ gibt es nicht. Der Begriff fasst vielmehr mehrere Pflichten zusammen, die sich aus unterschiedlichen Quellen ergeben können:
- § 22 Satz 3 KrWG: Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
- Fortbestehende eigene Verantwortlichkeit nach § 22 Satz 2 KrWG für die jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungspflichten.
- Vertragliche Sorgfalt bei der Leistungsbeschreibung und bei der Auswahl des Vertragspartners.
- Betriebliche Organisationspflichten, deren Umfang von Rolle, Kenntnisstand, Abfallart und Betriebsgröße abhängt.
Wie weit die Prüfung im Einzelfall reichen muss, richtet sich danach, was dem Auftraggeber zumutbar und erkennbar ist. Ein günstiges Angebot allein genügt als Auswahlkriterium jedenfalls nicht.
Was vorher feststehen sollte
Eine sinnvolle Auswahl setzt voraus, dass der eigene Abfall bekannt ist: Herkunft, Entstehungsprozess, Zusammensetzung, erwartete Menge und die Frage, ob ein gefährlicher Abfall vorliegt. Ohne diese Angaben lässt sich weder ein Angebot vergleichen noch prüfen, ob ein Anbieter geeignet ist. Den passenden Abfallschlüssel können Sie im AVV-Verzeichnis recherchieren; die verbindliche Einstufung im Einzelfall ersetzt das nicht.
Typische Prüfpunkte
| Prüfpunkt | Worum es geht |
|---|---|
| Leistungsumfang | nur Transport oder auch Entsorgung |
| Annahmespektrum | darf die Anlage diese Abfallart annehmen |
| Anlagenzulassung | bestehende Genehmigung für Behandlung oder Lagerung |
| Anzeige oder Erlaubnis | § 53 KrWG bei nicht gefährlichen, § 54 KrWG bei gefährlichen Abfällen |
| Efb-Zertifikat | Tätigkeiten, Standorte, Abfallarten, Geltungsdauer |
| vorgesehene Anlage | wohin der Abfall tatsächlich gelangt |
| Nachweisrückläufe | welche Unterlagen zurückkommen |
Was ein Zertifikat leistet und was nicht
Der Status als Entsorgungsfachbetrieb ist ein belastbarer Baustein: Er setzt Zuverlässigkeit, Fachkunde, betriebliche Organisation und wiederkehrende Überwachung voraus. Er ist aber keine pauschale Zulassung für jeden Abfall: Das Zertifikat gilt nur für die darin ausgewiesenen Tätigkeiten, Standorte und Abfallarten und ist befristet.
Praktisch heißt das: das aktuelle Zertifikat ansehen und prüfen, ob der benötigte Standort, die benötigte Tätigkeit und die betreffende Abfallart darin stehen – und ob die Geltungsdauer noch läuft.
Warnsignale
- ungewöhnlich niedrige Preise ohne erkennbare Erklärung
- keine oder nur unvollständige Unterlagen auf Nachfrage
- unklare Angaben, wohin der Abfall tatsächlich gebracht wird
- keine Rückläufe von Begleit- oder Übernahmescheinen
- Bereitschaft, Abfälle ohne Rückfrage zu Angaben zu übernehmen
Solche Punkte sind keine Beweise für Unzulässigkeit, aber Anlass für Nachfragen.
Auswahlentscheidung dokumentieren
Sinnvoll ist, festzuhalten, was geprüft wurde: eingeholte Angebote, vorgelegte Zertifikate und Genehmigungen, Vertragsunterlagen sowie Annahmeerklärungen und Behördenbestätigungen, soweit sie im Verfahren anfallen. Diese Unterlagen sind im Kontrollfall der Beleg dafür, dass die Auswahl nicht beliebig erfolgte.
Wie lange die Prüfung wirkt
Eine einmalige Prüfung deckt nicht jede spätere Änderung ab. Erneut zu prüfen ist insbesondere, wenn sich der Abfall ändert, eine andere Anlage vorgesehen wird, das Zertifikat ausläuft oder Auffälligkeiten im Ablauf auftreten.
Praxisbeispiele
Bauunternehmen prüft vor der Beauftragung: Für einen gefährlichen Bauabfall legt der angefragte Betrieb sein Zertifikat vor. Bei der Prüfung zeigt sich, dass es für den nächstgelegenen Standort nur Sammeln und Befördern umfasst, die Behandlung dieser Abfallart aber an einem anderen Standort erfolgt. Für den konkreten Auftrag ist damit zu klären, wohin der Abfall tatsächlich gelangt.
Auffällig günstiges Angebot: Ein Anbieter unterbietet den Markt deutlich, kann auf Nachfrage aber weder Zulassung noch vorgesehene Anlage benennen. Der Betrieb entscheidet sich gegen die Beauftragung und hält die Gründe fest.
Typische Missverständnisse: Die Beauftragung eines Entsorgungsfachbetriebs ersetzt nicht jede weitere Prüfung. Ein Zertifikat gilt nicht für alle Standorte und Abfallarten. Und der günstigste Preis ist kein Auswahlkriterium für die Zuverlässigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Woraus ergibt sich die Auswahlpflicht?
Aus § 22 Satz 3 KrWG: Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Reicht ein Entsorgungsfachbetrieb aus?
Er ist ein starker Baustein, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob Tätigkeit, Standort und Abfallart vom Zertifikat erfasst sind.
Muss ich die Auswahl dokumentieren?
Eine bestimmte Form ist nicht allgemein vorgeschrieben. Im Kontroll- oder Streitfall sind vorhandene Unterlagen aber der praktische Beleg für sorgfältige Auswahl.
Wie oft muss ich prüfen?
Bei wesentlichen Änderungen erneut, etwa bei anderer Abfallart, anderer Anlage, abgelaufenem Zertifikat oder Auffälligkeiten.
Ist ein niedriger Preis ein Warnsignal?
Nicht zwingend, aber ein Anlass für Nachfragen, wenn er sich nicht erklären lässt.
- § 22 KrWG – Beauftragung Dritter
- § 53 KrWG – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
- § 54 KrWG – Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), Gesetze im Internet
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
- LAGA-Mitteilung 36 zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung (PDF)
Geprüfte Fassungen (Abruf 1. August 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung, Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch in der über Gesetze im Internet abrufbaren Fassung. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.
Verwandte Begriffe
- Entsorgungsfachbetrieb – was das Zertifikat aussagt
- Sammler und Beförderer – Anzeige und Erlaubnis
- Annahmeerklärung und Behördenbestätigung
- Verantwortung bei Beauftragung Dritter
- Entsorgungsverantwortung
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