Die Überlassungspflicht verpflichtet Erzeuger und Besitzer bestimmter Abfälle, diese dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Sie betrifft vor allem Abfälle aus privaten Haushaltungen sowie Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach der örtlichen Abfallsatzung.
Pflicht auf einen Blick
| Wer ist betroffen? | Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen |
|---|---|
| Wann beginnt die Pflicht? | sobald der Abfall anfällt und keine zulässige Eigenverwertung auf dem privat genutzten Grundstück erfolgt |
| Was ist konkret zu tun? | die Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach den Vorgaben der örtlichen Satzung überlassen |
| Kann ein Dritter beauftragt werden? | Nur eingeschränkt – die Überlassung an den Entsorgungsträger lässt sich nicht durch beliebige Anbieter ersetzen |
| Wann kann die Pflicht enden? | mit der ordnungsgemäßen Übergabe im kommunalen System; unerlaubtes Abstellen erfüllt sie nicht |
| Was besteht möglicherweise fort? | bei gewerblicher Herkunft die Dokumentation nach der Gewerbeabfallverordnung |
Die Übersicht ist eine Orientierung. Welche Pflichten tatsächlich gelten, hängt von Abfallart, Herkunft, Rolle, Verfahren und konkreter Rechtsgrundlage ab.
Grundgedanke
Damit die Entsorgung von Haushaltsabfällen flächendeckend und dauerhaft gesichert ist, weist das Gesetz sie den kommunalen Entsorgungsträgern zu. Nach § 17 Absatz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen – den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern – zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den privat genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Haushalte und andere Herkunftsbereiche
Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle:
| Herkunft | Was überlassen werden muss |
|---|---|
| private Haushaltungen | grundsätzlich alle Abfälle, soweit keine Eigenverwertung auf dem eigenen Grundstück erfolgt |
| andere Herkunftsbereiche (z. B. Gewerbe) | Abfälle zur Beseitigung, soweit sie nicht in eigenen Anlagen beseitigt werden |
Daraus folgt ein wichtiger Unterschied: Gewerbliche Abfälle zur Verwertung unterliegen dieser Überlassungspflicht grundsätzlich nicht – wohl aber gewerbliche Abfälle zur Beseitigung. Die Befugnis zur Beseitigung in eigenen Anlagen besteht zudem nicht, soweit die Überlassung aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
Ausnahmen nach § 17 Absatz 2 KrWG
Die Überlassungspflicht besteht nach § 17 Absatz 2 KrWG für bestimmte Abfälle nicht, unter anderem für Abfälle, die einer Rücknahmepflicht unterliegen, sowie – unter Voraussetzungen – für Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Dabei gilt eine wichtige Einschränkung: Die Ausnahmen für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen gelten nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen und nicht für gefährliche Abfälle. Ob eine gewerbliche Sammlung zulässig ist, hängt zusätzlich davon ab, ob ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen – das ist eine behördlich zu prüfende Einzelfallfrage.
Eigenverwertung
Die Überlassungspflicht für Haushaltsabfälle greift, soweit eine Verwertung auf den privat genutzten Grundstücken nicht möglich ist oder nicht beabsichtigt wird. Praktisch betrifft das vor allem die Eigenkompostierung von Garten- und Küchenabfällen. Ob und in welchem Umfang sie zulässig ist, richtet sich nach der örtlichen Abfallsatzung – pauschale Aussagen sind hier nicht möglich.
Kommunale Satzungen entscheiden über das Wie
Das Gesetz regelt das Ob, die Satzung das Wie: Welche Tonnen bereitgestellt werden, welche Anschluss- und Benutzungsregelungen gelten, wie Sperrmüll angemeldet wird, was der Wertstoffhof annimmt und welche Mengen zulässig sind, unterscheidet sich von Kommune zu Kommune erheblich. Eine bundesweit einheitliche Annahme- oder Abholregel gibt es nicht.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben ihrerseits nach § 20 KrWG die ihnen überlassenen Abfälle zu verwerten oder zu beseitigen und bestimmte Abfälle getrennt zu sammeln.
Wann die Pflicht erfüllt ist
Mit der ordnungsgemäßen Übergabe im Rahmen des kommunalen Systems – also etwa der Bereitstellung zum festgelegten Termin oder der Anlieferung am Wertstoffhof unter Beachtung der dortigen Bedingungen. Wird abweichend bereitgestellt, kann die Abholung unterbleiben; unerlaubtes Abstellen ist keine Erfüllung der Überlassungspflicht.
Praxisbeispiele
Privater Haushalt nutzt kommunalen Sperrmüll: Die Möbel werden nach Anmeldung zum vorgegebenen Termin bereitgestellt. Damit ist die Überlassungspflicht erfüllt. Welche Gegenstände in welcher Menge angenommen werden, legt die örtliche Satzung fest – siehe auch der Ratgeber Sperrmüll entsorgen.
Gewerbebetrieb mit Restabfall: Nicht verwertbare gewerbliche Siedlungsabfälle sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen; die Gewerbeabfallverordnung sieht dafür eine Pflicht zur Nutzung eines Restabfallbehälters in angemessenem Umfang vor. Näheres im Ratgeber Gewerbeabfall entsorgen.
Typische Missverständnisse: Gewerbliche Abfälle dürfen nicht generell frei an jeden Anbieter übergeben werden – für Abfälle zur Beseitigung gilt die Überlassungspflicht. Umgekehrt unterliegen gewerbliche Abfälle zur Verwertung ihr grundsätzlich nicht. Und private Haushalte sind nicht von allen abfallrechtlichen Pflichten ausgenommen.
Häufig gestellte Fragen
Wen trifft die Überlassungspflicht?
Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen.
Gilt sie auch für gewerbliche Abfälle zur Verwertung?
Grundsätzlich nicht. Die Pflicht nach § 17 Absatz 1 KrWG betrifft bei anderen Herkunftsbereichen die Abfälle zur Beseitigung.
Darf ich Gartenabfälle selbst kompostieren?
Die Überlassungspflicht greift, soweit keine Eigenverwertung auf dem privat genutzten Grundstück erfolgt. Der zulässige Umfang richtet sich nach der örtlichen Satzung.
Gibt es bundesweit einheitliche Regeln?
Nein. Das Gesetz regelt die Pflicht, die Ausgestaltung erfolgt über kommunale Satzungen und unterscheidet sich erheblich.
Wann ist die Pflicht erfüllt?
Mit der ordnungsgemäßen Übergabe im Rahmen des kommunalen Systems. Unerlaubtes Abstellen erfüllt sie nicht.
- § 17 KrWG – Überlassungspflichten
- § 7 KrWG – Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
- § 15 KrWG – Grundpflichten der Abfallbeseitigung
- § 20 KrWG – Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
- Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
- LAGA-Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (PDF)
Geprüfte Fassungen (Abruf 1. August 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung, Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch in der über Gesetze im Internet abrufbaren Fassung. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.
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