Wer einen Dritten mit der Entsorgung beauftragt, gibt die Durchführung ab, nicht aber automatisch sämtliche eigenen Pflichten. Die Verantwortlichkeit für die jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungspflichten besteht nach § 22 KrWG grundsätzlich bis zum endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung. Andere Pflichten können unabhängig davon früher enden oder länger fortbestehen.
Pflicht auf einen Blick
| Wer ist betroffen? | der Auftraggeber, daneben mit eigenen Pflichten der beauftragte Sammler, Beförderer oder Entsorger |
|---|---|
| Wann beginnt die Pflicht? | mit der Entscheidung, die Entsorgung zu vergeben – also bereits vor dem Vertragsschluss |
| Was ist konkret zu tun? | Leistung eindeutig beschreiben, Abfall zutreffend benennen, vorgesehene Anlage prüfen, Rückläufe kontrollieren |
| Kann ein Dritter beauftragt werden? | Genau darum geht es – die Beauftragung ist zulässig, verlagert die Verantwortlichkeit aber nicht vollständig |
| Wann kann die Pflicht enden? | die Verantwortlichkeit für Verwertung und Beseitigung mit dem ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung |
| Was besteht möglicherweise fort? | Nachweisrückläufe, Vertragsunterlagen und die Dokumentation der Auswahlentscheidung |
Die Übersicht ist eine Orientierung. Welche Pflichten tatsächlich gelten, hängt von Abfallart, Herkunft, Rolle, Verfahren und konkreter Rechtsgrundlage ab.
Was § 22 KrWG genau sagt
Die Vorschrift besteht aus drei Sätzen, die zusammen gelesen werden sollten:
- Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen.
- Ihre Verantwortlichkeit bleibt unberührt; sie besteht für die jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungspflichten grundsätzlich bis zum endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung.
- Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Die Beauftragung ist also ausdrücklich zulässig – sie wirkt aber nicht wie eine Übertragung der Verantwortung. Zugleich gilt die Regel nicht grenzenlos: Sie betrifft die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Verwertungs- und Beseitigungspflichten. Welche Pflichten daneben bestehen und wie lange, hängt von Rolle, Abfallart, Vertragsgestaltung, Kenntnisstand und der jeweils einschlägigen Vorschrift ab.
Wer welche Rolle einnimmt
| Beteiligter | Trägt vor allem |
|---|---|
| Auftraggeber | Beschreibung des Abfalls, Auswahl, Dokumentation, Organisationsverantwortung |
| Beförderer | ordnungsgemäßen Transport, Übernahmebestätigung |
| Sammler | Zusammenführung gleichartiger Abfälle, Übernahmescheine |
| Entsorger beziehungsweise Anlage | Annahmeprüfung, Behandlung im Rahmen der Zulassung |
Eindeutige Leistungsbeschreibung
Viele Probleme entstehen nicht bei der Entsorgung selbst, sondern in der Beauftragung. Sinnvoll ist, schriftlich festzuhalten: um welchen Abfall es geht (mit AVV-Code und Beschreibung), welche Menge erwartet wird, welche Leistung genau geschuldet ist (nur Transport oder auch Entsorgung), zu welcher Anlage der Abfall gehen soll und welche Nachweise zurückkommen.
Prüfung der vorgesehenen Anlage
Zur Sorgfalt gehört, sich zu vergewissern, dass die vorgesehene Anlage den konkreten Abfall im Rahmen ihrer Zulassung überhaupt annehmen kann. Ein Entsorgungsfachbetriebszertifikat ist dabei ein Baustein, aber keine pauschale Zulassung für jeden Abfall: Es gilt nur für die darin ausgewiesenen Tätigkeiten, Standorte und Abfallarten. Einzelheiten unter Auswahlverantwortung.
Dokumentation der Übergabe
Welche Unterlagen anfallen, hängt vom Verfahren ab:
| Dokument | Aussagekraft |
|---|---|
| Entsorgungsnachweis | Zulässigkeit des vorgesehenen Weges vorab |
| Begleitschein | Verbleib der konkreten Charge |
| Übernahmeschein | Übergabe an einen Sammler |
| Wiegeschein | ermitteltes Gewicht, kein Nachweis der Entsorgung |
| Vertrag und Rechnung | vereinbarte Leistung und Abrechnung |
Erkennbare Unregelmäßigkeiten
Fallen im Ablauf Auffälligkeiten auf – fehlende Rückläufe, ein anderer Entsorgungsweg als vereinbart, auffällig niedrige Preise ohne erkennbare Erklärung –, sollten sie geklärt und die Klärung dokumentiert werden. Wer erkennbare Hinweise ignoriert, kann sich später schwerer auf die Beauftragung berufen.
Wann Pflichten des Auftraggebers enden können
Die Verantwortlichkeit nach § 22 KrWG bezieht sich auf die jeweiligen Verwertungs- und Beseitigungspflichten; sie besteht grundsätzlich bis zum endgültigen und ordnungsgemäßen Abschluss der Entsorgung. Andere Pflichten folgen eigenen Regeln: Register- und Aufbewahrungspflichten laufen unabhängig davon weiter – für Registerbelege grundsätzlich drei Jahre ab Einstellung, für kaufmännische Unterlagen deutlich länger. Vertragliche Pflichten enden nach der jeweiligen Vereinbarung.
Übergabe bedeutet nicht automatisch Ende aller Pflichten: Mit der Übergabe kann die tatsächliche Besitzerstellung enden. Gesetzliche, vertragliche oder dokumentarische Pflichten können jedoch unabhängig davon fortbestehen.
Praxisbeispiele
Bauunternehmen beauftragt einen Containerdienst: Vereinbart ist ein Container für sortenreinen Bauschutt. Auf der Baustelle landen zusätzlich Holz und Verpackungen darin. Der Containerdienst hat die Vereinbarung eingehalten – die abweichende Befüllung und ihre Folgen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
Abfall wird an einen nicht ausreichend geprüften Anbieter übergeben: Ein Betrieb nimmt ein deutlich günstigeres Angebot an, ohne Unterlagen zu prüfen. Später stellt sich heraus, dass der Anbieter für diese Abfallart nicht zugelassen war. Die Beauftragung entlastet hier nur begrenzt, weil die Auswahl nicht sorgfältig erfolgte.
Typische Missverständnisse: Die Beauftragung eines Entsorgers überträgt nicht automatisch alle Pflichten. Ein Entsorgungsfachbetrieb übernimmt nicht automatisch die Verantwortung des Auftraggebers. Und ein Wiegeschein belegt die Verwiegung, nicht die ordnungsgemäße Entsorgung.
Häufig gestellte Fragen
Darf ich die Entsorgung überhaupt abgeben?
Ja, § 22 KrWG erlaubt die Beauftragung Dritter ausdrücklich. Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt davon aber unberührt.
Bleibt der Erzeuger immer bis zum Schluss verantwortlich?
So pauschal nicht. § 22 KrWG betrifft die Verwertungs- und Beseitigungspflichten. Welche weitere Verantwortung fortbesteht, hängt von Rolle, Abfallart, Vertrag und Kenntnisstand ab.
Was muss im Vertrag stehen?
Zumindest Abfallart mit AVV-Code, erwartete Menge, geschuldete Leistung, vorgesehene Anlage und die zurückzugebenden Nachweise.
Genügt ein Entsorgungsfachbetrieb als Absicherung?
Er ist ein wichtiger Baustein, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob das Zertifikat die betreffende Tätigkeit, den Standort und die Abfallart umfasst.
Was tun bei Auffälligkeiten im Ablauf?
Klären und die Klärung dokumentieren. Erkennbare Hinweise sollten nicht übergangen werden.
- § 22 KrWG – Beauftragung Dritter
- § 7 KrWG – Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
- § 15 KrWG – Grundpflichten der Abfallbeseitigung
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), Gesetze im Internet
- § 25 NachwV – Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung
- LAGA-Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren (PDF)
Geprüfte Fassungen (Abruf 1. August 2026): Kreislaufwirtschaftsgesetz, Nachweisverordnung, Gewerbeabfallverordnung, Abfallverzeichnis-Verordnung, Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie Abgabenordnung und Handelsgesetzbuch in der über Gesetze im Internet abrufbaren Fassung. Dieser Lexikoneintrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde oder die beteiligten Stellen.
Verwandte Begriffe
- Entsorgungsverantwortung – der Überblick
- Auswahlverantwortung – die Prüfung vor der Beauftragung
- Sammler und Beförderer
- Entsorgungsfachbetrieb
- Wiegeschein und Entsorgungsnachweis
← Zur Lexikonübersicht · Vorheriger Begriff: Besitzerpflichten · Nächster Begriff: Auswahlverantwortung
