15 02 03

Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung (außer 15 02 02)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 15

Was bedeutet der AVV-Code 15 02 03?

Der Abfallschlüssel 15 02 03 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung (außer 15 02 02)“. Er gehört zu Kapitel 15 (Verpackungen / Aufsaugmaterialien) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
15 02 03
Kapitel
15 – Verpackungen / Aufsaugmaterialien
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.