Der Abfallschlüssel 15 02 03 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung (außer 15 02 02)“. Er gehört zu Kapitel 15 (Verpackungen / Aufsaugmaterialien) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Ölbindemittel (unbelastet) | Nur wenn nicht mit Gefahrstoffen kontaminiert |
| Malervlies | Nach Renovierung |
| Einweg-Putztücher | Ohne Chemikalienreste |
| Filterwatte | Aus unbedenklichen Anwendungen |
| Einweg-Schutzkleidung (unbelastet) | Overalls, Handschuhe ohne Schadstoffkontakt |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Mit Öl/Chemikalien getränkte Bindemittel | Gefährlicher Abfall, Sondermüll |
| Schutzkleidung mit Asbestkontakt | Gefährlicher Abfall, Fachbetrieb nötig |
| Farbreste in Tüchern | Sondermüll, wenn nicht ausgehärtet |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenFür unbelastetes Material.
Bei Kontakt mit Gefahrstoffen zwingend getrennt entsorgen.
Bei größeren Mengen aus Gewerbe/Handwerk.
Nur wenn sie tatsächlich mit Öl oder anderen Schadstoffen kontaminiert sind.
Nein, sofern es keine Farb- oder Chemikalienreste enthält.
Im Zweifel: Wenn sichtbare Verunreinigungen mit Chemikalien vorliegen, gehört es zum Sondermüll.
Bei Farbresten gehören sie zum Sondermüll, sauber getrennt zum Wertstoffhof.
Unbelastete Einwegkleidung über den Wertstoffhof oder Restmüll je nach Kommune.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.