Der Abfallschlüssel 20 01 30 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Reinigungsmittel (außer 20 01 29)“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Reste von Haushaltsreinigern | In Originalverpackung |
| Abgelaufene Putzmittel | Fest verschlossen |
| Leere Reinigungsmittelflaschen | Restentleert, gespült |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Konzentrierte Chemikalien/Säuren | Gefährlicher Abfall, eigener Weg |
| Große Mengen gewerblicher Reiniger | Über Fachentsorger |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenFür Reste mit Inhalt.
Nimmt leere Verpackungen an.
Reinigungsmittel belasten Gewässer.
Ja, sofern sie vollständig entleert sind.
Zur Schadstoffsammelstelle Ihrer Kommune.
Nein, das belastet Gewässer und Kläranlagen.
Nicht alle, aber viele enthalten Inhaltsstoffe, die getrennt entsorgt werden sollten.
Ja, viele Haushaltsaufgaben lassen sich auch mit Essig oder Natron erledigen, was die Reinigungsmittelmenge reduziert.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.