Der Abfallschlüssel 20 01 19 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Pestizide“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Unkrautvernichter-Reste | Aus dem Garten |
| Insektizide (Haushalt/Garten) | Angebrochene Behälter |
| Schneckenkorn-Reste | Nicht verbrauchte Mengen |
| Holzschutzmittel mit Insektiziden | Siehe auch Holzschutzmittel-Ratgeber |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Leere, gespülte Verpackungen | Können teils über die Wertstofftonne entsorgt werden - im Zweifel prüfen |
| Biologische/nicht-chemische Schädlingsbekämpfung | Meist unproblematisch |
Pestizide gehören zum Sonderabfall. Wir helfen, den passenden Ansprechpartner zu finden.
Kostenlos & unverbindlich anfragenPestizide sind gefährlicher Abfall.
Am Wertstoffhof oder per Schadstoffmobil.
Nie umfüllen, Etikett muss lesbar bleiben.
Nein, das ist nicht sachgemäss und kann Boden und Gewässer schädigen.
Ja, unabhängig von der Menge.
Zur Schadstoffsammelstelle Ihrer Kommune.
Nur wenn sie vollständig entleert ist - im Zweifel beim Wertstoffhof nachfragen.
Weil sie auch in geringen Mengen Böden, Gewässer und Nützlinge schädigen können.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.