Der Abfallschlüssel 20 01 02 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Glas“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Trinkgläser | Zerbrochen oder ausgemustert |
| Fensterglas (kleine Mengen) | Aus dem Haushalt |
| Spiegel | Ohne Rahmen |
| Glühbirnen (klassisch, nicht Energiesparlampen) | Reines Glühlampenglas |
| Vasen aus Glas | Ausgemustert |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Verpackungsglas (Flaschen, Gläser) | Gehört in den Glascontainer, siehe AVV 15 01 07 |
| Energiesparlampen & LEDs | Elektroschrott, enthalten teils Schadstoffe |
| Fensterglas in großen Mengen | Zählt zu Bauabfall, siehe AVV 17 02 02 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt Haushaltsglas an, das nicht in den Verpackungsglas-Container gehört.
Glas wird eingeschmolzen und wiederverwendet.
Nein, sie haben eine andere Schmelztemperatur und gehören zum Wertstoffhof.
Zum Wertstoffhof, nicht in den Verpackungsglas-Container.
Klassische Glühbirnen ja, Energiesparlampen und LEDs sind dagegen Elektroschrott.
Zum Wertstoffhof, der auch größere Mengen annimmt.
Es durchläuft eine ähnliche Aufbereitung, wird aber getrennt erfasst wegen unterschiedlicher Zusammensetzung.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.