Der Abfallschlüssel 20 01 21 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Leuchtstoffröhren | Klassische Röhrenlampen |
| Energiesparlampen (Kompaktleuchtstofflampen) | Mit Quecksilberanteil |
| Halogen-Metalldampflampen | Aus älteren Beleuchtungen |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| LED-Lampen | Nicht gefährlich, gehören zum normalen Elektroschrott |
| Klassische Glühbirnen | Normales Altglas, siehe AVV 20 01 02 |
Bei gefährlichen Abfällen lohnt sich eine fachkundige Einschätzung. Wir vermitteln kostenlos den passenden Ansprechpartner in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenGroße Elektromärkte nehmen Lampen kostenlos zurück, auch ohne Neukauf.
Nimmt Leuchtmittel in der Schadstoffsammlung an.
Bei Bruch kann Quecksilber freigesetzt werden.
Sie enthalten geringe Mengen Quecksilber, die fachgerecht entsorgt werden müssen.
Nein, LEDs enthalten kein Quecksilber und zählen zum normalen Elektroschrott.
Raum lüften, Scherben vorsichtig aufnehmen (nicht staubsaugen) und über die Schadstoffsammlung entsorgen.
Ja, größere Händler nehmen sie kostenlos zurück, auch ohne Neukauf.
Nein, sie gehören zur Elektroschrott- bzw. Schadstoffsammlung.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.