Der Abfallschlüssel 20 01 27 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Flüssige Lackreste (lösemittelhaltig) | Angebrochene Dosen |
| Alte Ölfarben | Nicht ausgehärtet |
| Lösemittelhaltige Klebstoffe (flüssig) | Bauklebstoffe, Kontaktkleber |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Ausgehärtete, trockene Farbreste | Nicht gefährlich, siehe AVV 20 01 28 |
| Wasserbasierte, unbedenkliche Farben | Meist nicht gefährlich, im Zweifel Etikett prüfen |
Bei gefährlichen Abfällen lohnt sich eine fachkundige Einschätzung. Wir vermitteln kostenlos den passenden Ansprechpartner in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenDer richtige Weg für flüssige, lösemittelhaltige Reste.
Nimmt Kleinmengen im Rahmen der Schadstoffannahme.
Fest getrocknete Farbe ist meist unproblematischer, aber absichtliches Eintrocknen ersetzt nicht die fachgerechte Entsorgung größerer Mengen.
Lösemittelhaltige, flüssige Farben und Lacke gelten meist als gefährlich – das Etikett gibt Hinweise.
Nein, sie gehören zur Schadstoffsammlung.
20 01 28 gilt für ausgehärtete, nicht gefährliche Farbreste, 20 01 27 für flüssige mit Schadstoffen.
Bei kleinen Mengen möglich, ersetzt aber nicht die fachgerechte Entsorgung größerer Mengen.
Zur Schadstoffsammelstelle Ihres Wertstoffhofs.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.