20 01 33

Batterien und Akkumulatoren (16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03) sowie gemischte Batterien

⚠ Gefährlicher Abfall Kapitel 20

Was bedeutet der AVV-Code 20 01 33?

Der Abfallschlüssel 20 01 33 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Batterien und Akkumulatoren (16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03) sowie gemischte Batterien“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.

AVV-Code
20 01 33
Kapitel
20 – Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle
Einstufung
gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.