Der Abfallschlüssel 20 01 33 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Batterien und Akkumulatoren (16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03) sowie gemischte Batterien“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als gefährlicher Abfall eingestuft.
Da dieser Abfall als gefährlich eingestuft ist, gelten besondere Anforderungen an Sammlung, Kennzeichnung, Transport und Nachweisführung (Entsorgungsnachweis). Die Entsorgung sollte über einen zugelassenen Entsorgungsfachbetrieb erfolgen; eine Entsorgung über die reguläre Haus- oder Gewerbemülltonne ist in der Regel nicht zulässig.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Autobatterien im Haushaltskontext | Siehe auch AVV 16 06 01 |
| Gemischte Altbatterien unklarer Herkunft | Sammelbestand aus dem Haushalt |
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Alkalibatterien (nicht gefährlich) | Siehe AVV 16 06 04 |
| Wiederaufladbare Lithium-Akkus | Siehe AVV 16 06 05 |
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Für als gefährlich eingestufte Batterien am Wertstoffhof.
Metalle werden zurückgewonnen.
Dieser Abfallschlüssel erfasst Batterien, die als gefährlich eingestuft sind, etwa wegen Schwermetallgehalt.
In die Sammelbox im Handel – dort werden sie sortiert.
Nicht zwingend, aber es erleichtert die Erfassung.
Nein, viele Haushaltsbatterien gelten als nicht gefährlich, werden aber trotzdem gesondert gesammelt.
Nein, die Rückgabe ist gesetzlich kostenlos, unabhängig vom Batterietyp.
Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.