20 01 34

Batterien und Akkumulatoren (außer 20 01 33)

✓ Nicht gefährlicher Abfall Kapitel 20

Was bedeutet der AVV-Code 20 01 34?

Der Abfallschlüssel 20 01 34 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Batterien und Akkumulatoren (außer 20 01 33)“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.

Einstufung & Handhabung

Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.

AVV-Code
20 01 34
Kapitel
20 – Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle
Einstufung
nicht gefährlicher Abfall
Spiegeleintrag
Nein

Hinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.