Der Abfallschlüssel 20 02 02 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Boden und Steine (Garten/Park)“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Erde aus dem Gartenumbau | Unbelastet |
| Steine aus dem Beet | Beim Umgraben gefunden |
| Kies aus der Wegebefestigung | Bei Umgestaltung |
Empfohlene Größe: 5-7 m³ Absetzcontainer
Kostenlos & unverbindlich anfragenNeu hier? Worauf man bei der Container-Bestellung achten sollte
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Bauschutt | Eigener Abfallschlüssel, siehe AVV 17 01 07 |
| Wurzeln & Pflanzenreste | Gehören zum Grünschnitt, siehe Baumstämme & Wurzeln entsorgen |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt Gartenerde und Steine an.
Im eigenen Garten oft weiterverwendbar.
Bei größeren Mengen aus dem Gartenumbau.
Ja, sofern sie unbelastet ist, lässt sie sich oft im eigenen Garten weiterverwenden.
Dieser Code gilt speziell für Garten- und Parkflächen, nicht für Bauprojekte.
Zum Wertstoffhof oder zur Wiederverwendung im Garten aufbewahren.
Bei unauffälliger Herkunft meist nicht nötig.
Zum Wertstoffhof bringen, dort werden sie fachgerecht weiterverwertet.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.