Der Abfallschlüssel 20 02 03 steht in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) für „Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle (Garten/Park)“. Er gehört zu Kapitel 20 (Siedlungsabfälle / Haushaltsabfälle) und ist als nicht gefährlicher (ungefährlicher) Abfall eingestuft.
Dieser Abfall ist als nicht gefährlich eingestuft und unterliegt keinen besonderen Nachweispflichten nach der Nachweisverordnung. Je nach Abfallart und Menge kann er über die reguläre Wertstoff-/Restmülltonne, einen Wertstoffhof oder einen Entsorger entsorgt werden – die genaue Zuordnung regelt die kommunale Abfallsatzung.
| Gegenstand | Hinweis |
|---|---|
| Kranke Pflanzenreste (Pilzbefall) | Nicht auf den eigenen Kompost |
| Stark verholzte Äste | Zersetzen sich zu langsam |
| Wurzelunkräuter (z.B. Giersch, Winde) | Verbreiten sich sonst über den Kompost weiter |
Empfohlene Größe: 5-7 m³ Absetzcontainer
Kostenlos & unverbindlich anfragenNeu hier? Worauf man bei der Container-Bestellung achten sollte
Diese ähnlichen Gegenstände werden unter anderen Abfallschlüsseln erfasst:
| Gegenstand | Warum nicht & wohin |
|---|---|
| Normaler Rasen- und Heckenschnitt | Kompostierbar, siehe AVV 20 02 01 |
| Erde & Steine | Siehe AVV 20 02 02 |
Bei einer Renovierung, einem Umbau oder einer Entrümpelung fällt oft mehr an, als in die reguläre Tonne passt.
Kostenlos & unverbindlich anfragenNimmt nicht kompostierbare Gartenabfälle an.
Bei größeren Mengen.
Statt Kompostierung.
Kranke Pflanzen oder Wurzelunkräuter würden sich über den fertigen Kompost weiterverbreiten.
Nicht auf den eigenen Kompost, sondern über den Wertstoffhof oder Restmüll entsorgen.
Ja, sie überstehen oft die Kompostierung und verbreiten sich weiter.
Zum Wertstoffhof oder in den Grünschnittcontainer.
Efeu wurzelt leicht neu aus und sollte eher über den Wertstoffhof entsorgt werden.
Egal ob Wertstoffhof-Alternative oder größere Mengen – wir vermitteln kostenlos den passenden Anbieter in Ihrer Region.
Kostenlos & unverbindlich anfragenHinweis: Diese Angaben dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Für eine rechtsverbindliche Einstufung im Einzelfall wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde oder einen Entsorgungsfachbetrieb.